Page 2 - Die Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
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Grundsätzliches zu Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt

Wenn nicht bereits geschehen, wird sich das zuständige Jugendamt mit der Bitte um eine Vereinbarung an
die Gemeinden wenden. In einigen Regionen erfolgt das schriftlich, andere laden zu gemeinsamen
Gesprächen und Informationsabenden ein. Dabei gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche
Vorgehensweisen. Ihr seid vom Gesetz her verpflichtet, daran teilzunehmen. Allerdings möchte ich noch
einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Vereinbarungen um ein wirklich gutes Anliegen handelt.

Diese Vereinbarung bezweckt folgendes:

Der Gesetzgeber (der deutsche Staat) hat sich in seinem Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet, die Rechte
von Kindern und Jugendlichen besser zu schützen. Dabei helfen ihm die Jugendämter. Und diese wiederum
versichern sich durch Vereinbarungen mit den Trägern der Jugendhilfe (also JuZis, Kitas und auch den
Gemeinden, in denen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stattfindet), dass keine vorbestraften Gewalttäter
in dieser Arbeit tätig werden.

Wichtig:

Für Gemeinden bedeutet das: Abwarten, bis sich das Jugendamt meldet.

2. Vereinbarung schließen

Diese Vereinbarungen sind etwas Gutes. Daher geht es nicht um die Frage, ob solch eine Vereinbarung
geschlossen wird, sondern was in solcher Vereinbarung steht. „Mustervereinbarungen“, die von
unterschiedlichen Stellen ausgearbeitet wurden, können hier eine Hilfe sein (siehe Anhang 1).

Ihr solltet den Jugentämtern versichern, dass Ihr

         • keine bekannten (Sexual-)Straftäter mit Kindern und Jugendlichen arbeiten lasst.
         • Euch mit dem Thema „Gewalt“ auseinandersetzt.
         • Notfallregeln für den Fall des Bekanntwerdens von Gewalt in Eurer Gruppe/Gemeinde/Eurem

              Verband entwickelt.
         • Euch mit Fachpersonen (Weißer Ring, Kinderschutzbund etc) vernetzt.

3. Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen
    3.1.Beantragung – Wer und Wie?
    Das Muster für die Vereinbarungen sieht vor, dass Jugendverbände und -gruppen selber entscheiden
    müssen, wer ein Führungszeugnis vorlegen muss. Hier findet Ihr in der Anlage eine Tabelle, die Euch
    Kriterien an die Hand gibt, um diese Entscheidung treffen zu können. Grundsätzlich gilt, je größer der
    Altersunterschied und je größer das Abhängigkeitsverhältnis und je länger der Kontakt anhält, um so
    eher ist die Notwendigkeit gegeben, das Führungszeugnis vorzulegen.
    Um auf der sicheren Seite zu sein, solltet Ihr mit dem zuständigen Kreis- oder Stadtjugendring sprechen
    und miteinander entscheiden, bei welcher Mitarbeit eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
    sinnvoll ist.
    Die Mitarbeitenden, die nach Eurer Entscheidung dann ein Führungszeugnis vorlegen sollen, müssen dies
    persönlich bei der Ortspolizeibehörde ihres Erstwohnsitzes (in der Regel im Ordnungsamt im Rathaus)
    beantragen. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung des Jugendverband bzw. der Jugendgruppe (siehe
    Anlage 4).
    Für Ehrenamtliche ist das erweiterte Führungszeugnis gratis, Hauptamtliche zahlen 13,- Euro dafür.
    Sollte eine Person so kurzfristig in eine Mitarbeit einsteigen (beispielsweise bei einer Freizeit oder einem
    gemeinsamen Wochenende), dass aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, ein Führungszeugnis bei der

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