Page 3 - Die Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
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entsprechenden Vertrauensperson vorzulegen, empfehlen wir das Ausfüllen einer Selbstverpflichtung
(Anlage 5).
3.2.Vorlage und Dokumentation
Wenn laut der geschlossenen Vereinbarung von einem Mitarbeiter ein Führungszeugnis verlangt wird,
muss es auch eingesehen werden. Dabei gibt es einiges zu beachten:
• Benennt in der Gemeinde eine Respekts- oder Vertrauensperson, die die Führungszeugnisse einsieht.
Diese Person sollte nicht unmittelbar mit Euch zusammenarbeiten.
• Diese Person führt eine Liste mit Namen und Funktion derer, die ein Führungszeugnis brauchen und
vermerkt, von wem sie das Führungszeugnis eingesehen hat.
o Wichtig: Das Führungszeugnis darf aus Datenschutzgründen nicht einbehalten oder kopiert
werden. Es verbleibt bei seinem Besitzer und kann anderen Trägern vorgelegt werden.
• Es empfiehlt sich, einen Hefter anzulegen und pro Person ein Blatt zu verwenden, das man nach der
Tätigkeit des Ehrenamtlichen, ohne Datenspuren zu hinterlassen, vernichten kann. Eine Vorlage
findet Ihr in Anlage 6.
• Personen, die nach den in der Anlage genannten Paragraphen verurteilt worden sind, dürfen nicht in
der Jugendarbeit tätig werden, weder ehren-, neben- oder hauptamtlich.
• Falls ein Führungszeugnis eine der in Anlage 2 genannten Vorstrafen enthält, muss jemand mit
dessen Inhaber sprechen und ihm/ihr einen anderen Arbeitsbereich in der Gemeinde ans Herz legen.
Aus rufschädigenden Gründen darf dies allerdings nirgendwo vermerkt werden.
• Andere Vorstrafen, die im Führungszeugnis gegebenenfalls vermerkt sind, dürfen nicht beachtet
werden. Hierzu erarbeitet die Arbeitsgemeinschaft Jugend (aej) eine Schablone, die auf das
Führungszeugnis gelegt werden kann, die die entsprechenden Paragraphen abdeckt.
• In der Regel muss alle 5 Jahre ein neues Führungszeugnis angefordert werden. Die Vertrauens- bzw.
Respektsperson hat dafür Sorge zu tragen, dass dies geschieht.
4. Hilfreiche Links
www.evangelische-jugend.de/themen/jugendpolitik/kinder-und-jugendschutz/fuehrungszeugnisse
www.evangelische-jugend.de/index.php?id=1336
www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/
www.beauftragter-missbrauch.de/
Sehr zu empfehlen ist die Seite des Bundesjugendringes: www.dbjr.de
Literatur:
Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz
Arbeitshilfe für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene
Download:
www.dbjr.de/index.php?id=8&tt_products[product]=99&cHash=687a49b6b49557e51e7f9cda99600a59
Weitere hilfreiche Informationen sind auf den Seiten der jeweiligen Landesjugendringe zu finden.
Anlagen: Anlage 6: Selbstverpflichtung
Anlage 7: Gesetzestexte
Anlage 1: Mustervereinbarung §§ 8a Abs. 2 KJHG/SGB VIII – Schutzauftrag der Kinder-
Anlage 2: Straftaten und Jugendhilfe
Anlage 3: Beantragung Kostenübernahme §§72 a KJHG/SGB VIII - Persönliche Eignung -
Anlage 4: Kriterien zur Entscheidung, für wen ein
Führungszeugnis eingesehen werden muss.
Anlage 5: Dokumentation der Einsichtnahme –
Musterformular
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