Page 8 - Die Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
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Anlage 5:

Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse
Ehrenamtlicher des freien Trägers der Jugendhilfe XY gemäß § 72a
SGB VIII

Entsprechend dem Bundeskinderschutzgesetz ist zu überprüfen ob ein Eintrag über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
vorhanden ist.

Wir weisen darauf hin, dass entsprechend § 72 a SGVIII jede Person von einer Tätigkeit in der Jugendarbeit auszuschließen
ist, die entsprechend der oben angeführten Paragrafen rechtmäßig verurteilt ist.

Das erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Eine erneute Einsichtnahme ist nach fünf Jahren vorzunehmen.

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Vorname des/der Mitarbeiter/in  Nachname des/der Mitarbeiter/in

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Anschrift

Der/die oben genannte Mitarbeiterin/Mitarbeiter hat ein erweitertes Führungszeugnis zur
Einsichtnahme vorgelegt.

Das erweiterte Führungszeugnis wurde ausgestellt am:

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Datum

Es ist kein Eintrag über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182
bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs vorhanden.

Hiermit erkläre ich mich mit der Speicherung der oben angegebenen Daten einverstanden. Gemäß der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des § 72a (5) SGB VIII ist eine Weitergabe der Daten nicht gestattet.

Die Daten sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den freien Träger der Jugendhilfe zu löschen. Kommt es zu
keiner Mitarbeit sind die Daten unverzüglich zu löschen.

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Ort, Datum

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Unterschrift der für die Einsichtnahme                       Unterschrift des/der Mitarbeiter/in
zuständigen Person des Jugendverbandes/Trägers

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