Page 4 - Die Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
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Anlage 1: Mustervereinbarung der aej (Arbeitsgemeinschaft evangelische Jugend)

Vorschlag für eine Vereinbarung zur Umsetzung der §§ 8a Abs. 2 KJHG/SGB VIII – Schutzauftrag der Kinder- und
Jugendhilfe – und 72 a KJHG/SGB VIII - Persönliche Eignung -
1.) Vereinbarungspartner
Zwischen der Stadt/dem Landkreis
....................................................................................................................................................................(Jugendamt)
(im folgenden „Jugendamt)“
...................................................................................................................................................................(freier Träger)
(im folgenden „Träger“)
wird folgende Vereinbarung geschlossen zur Umsetzung des

                     O - § 8a Abs. II KJHG (SGB VIII)
                     O - § 72 a KJHG (SGB VIII)
(zutreffendes ankreuzen)
2.) Geltungsbereich
Die Vereinbarung umfasst folgende Einrichtung(en) des Trägers:
.............................................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................(ggf. Beiblatt benutzen)
                     O - alle Tätigkeitsbereiches des Trägers.
3.) Zusammenarbeit bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung
3.1.) Kindeswohlgefährdung:
Jugendamt und Träger verpflichten sich, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines vom Anbieter
betreuten Kindes oder Jugendlichen zusammen zu arbeiten, um diese abzuwenden. Eine „Kindeswohlgefährdung“, ist
die erhebliche Gefährdung körperlicher, seelischer oder geistiger Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern oder Verhalten
eines Dritten im Sinne körperlicher oder seelischer Misshandlung bzw. sexuellen Missbrauch.
3.2.) Abschätzung des Gefährdungsrisikos
Der Träger wird bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung dafür Sorge tragen, dass das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrere Fachkräfte in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgeschätzt wird. Hierzu
benennt das Jugendamt folgende besonders geeignete Fachkraft als Ansprechpartner(in) für den Träger:
..............................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................(Name, Kontaktdaten, Vertretung)
3.3.) Weitere Mitwirkung
Der Träger wird im Rahmen der Beratungsergebnisse weiterhin:
          - Sachverhaltsklärungen begleiten und unterstützen.
          - die Betroffenen soweit sinnvoll und möglich zu beraten um die Gefährdung abzuwenden.
          - die Personendaten der Betroffenen auch ohne deren Einverständnis aufdecken, wenn dies zur Abwendung
          der Gefährdung erforderlich ist.
Eine ggf. erforderlich Information des Familiengerichtes liegt in der Verantwortung des Jugendamtes.
3.4.) Dokumentation
Der Träger dokumentiert in nachvollziehbarer Form die Gefährdungshinweise und seine diesbezüglichen Tätigkeiten.
Das Jugendamt dokumentiert alle gemeinsamen Tätigkeiten und Beratungsergebnisse.
4.) Persönliche Eignung von Fachkräften
4.1.) Überprüfung der persönlichen Eignung Der Träger stellt durch die Einholung von Führungszeugnisse sicher, dass er
keine gem. § 72 a KJHG-SGB VIII einschlägig vorbestraften Personen als Angestellte beschäftigt, die direkten Umgang
mit Kindern und Jugendlichen haben.
4.2.) Umsetzungszeitraum
Die Einholung von Führungszeugnissen erfolgt bis:..............................................................................................(Datum)
4.3.) Neueinstellungen
Bei Neueinstellungen wird ein entsprechendes Führungszeugnis eingeholt.
4.4.) Turnusmäßige Überprüfung
Danach erfolgt die Vorlage entsprechender Führungszeugnisse alle fünf Jahre.
4.5.) Kosten
Die entstehenden Kosten und Aufwendungen erstattet das Jugendamt.
5.) Gültigkeit
Die Vereinbarung ist unbefristet gültig. Sie ist beiderseits jederzeit widerrufbar.
Ort Datum:.....................................................................................................
.......................................................................................................................

(Jugendamt) (Träger)

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