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ANLAGE 7

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt-     	 scher Schriften
heit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte    § 184c 	Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornogra-
darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
                                                                  	 phischer Schriften
Artikel 6                                                           § 184d 	Verbreitung pornographischer Darbietungen durch
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.                                              	 Rundfunk, Medien- oder Teledienste
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht       § 184e 	Ausübung der verbotenen Prostitution
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über        § 184f 	Jugendgefährdende Prostitution
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.                  § 225 	 Misshandlung von Schutzbefohlenen
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kin-         § 232 	 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
der nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt
werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder             	Ausbeutung
wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen dro-            § 233 	 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der
hen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge      	Arbeitskraft
der Gemeinschaft.                                                   § 233a 	Förderung des Menschenhandels
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung             § 234 	 Menschenraub
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Ent-      § 235 	 Entziehung Minderjähriger
wicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie      § 236 	 Kinderhandel
den ehelichen Kindern.
                                                                                                 Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch 33
JUGENDSCHUTZGESETZ (JUSCHG)

Straftaten nach § 72a Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz
Es handelt sich im die §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184f, 225, 232 bis
233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs:

  § 171 	 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  § 174 	 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  § 174a 	Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich
	 Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in
	Einrichtungen
  § 174b 	Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer
	Amtsstellung
  § 174c 	Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines
	 Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhält-
	nisses
  § 176 	 Sexueller Missbrauch von Kindern
  § 176a 	Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  § 176b 	Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  § 177 	 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  § 178 	 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit
	Todesfolge
  § 179 	 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger
	Personen
  § 180 	 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  § 180a 	Ausbeutung von Prostituierten
  § 181a 	Zuhälterei
  § 182 	 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  § 183 	 Exhibitionistische Handlungen
  § 183a 	Erregung öffentlichen Ärgernisses
  § 184 	 Verbreitung pornographischer Schriften
  § 184a 	Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer
	Schriften
  § 184b 	Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographi-
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