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ANLAGE 7
ANLAGE 7 | GESETZESTEXTE Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von
Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzutei-
SOZIALGESETZBUCH (SGB) - ACHTES len, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags
BUCH (VIII) - KINDER- UND JUGENDHILFE bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mit-
teilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fach-
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung kräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Per-
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die sonensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz
so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken meh- des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
rerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz
dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt § 72aTätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die
Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig
erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis
dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaf- 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
fen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck
Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in
diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familienge- Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
richts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies
gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Ver-
in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisi- einbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstel-
kos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann len, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Ab-
die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist satz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in
Obhut zu nehmen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstel-
len, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehren-
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden amtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1
anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheits- Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung
hilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-
Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzu- gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder
wirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberech- öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die
tigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-
Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern
und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungs-
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen zeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen,
ist sicherzustellen, dass (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger An- mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
haltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person,
Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vor- die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig ver-
nehmen, urteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kin-
der- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahre- betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kon-
ne Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie takt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Ju- die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten
gendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen wer- Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kon-
den, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder takts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
wahrgenommen werden dürfen.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Quali-
fikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen
Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur
die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genom-
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese men wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die In-
für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls formation erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende
die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhalts-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
30 Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch

