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ANLAGE 7

verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien    StGB § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, ver-     Wer sexuelle Handlungen
ändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen
von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Füh-      1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur
rungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor      Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich           Lebensführung anvertraut ist,
zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine         	 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrge-         Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in
nommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Mo-         der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines
nate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.        Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
                                                                    Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
UN - KINDERRECHTSKONVENTIONEN                                       Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen
                                                                    Abhängigkeit oder
Artikel 3 Wohl des Kindes                                        	 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob        oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich
sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen       von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzge-             Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein          bestraft.
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.                Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
                                                                 	 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen
Artikel 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Ver-           vornimmt oder
wahrlosung (Auszug)                                              	 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,     Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind            Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird
vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung,         mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung               bestraft.
oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Aus-          Der Versuch ist strafbar.
beutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schüt-          In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2
zen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Eltern-     in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von
teils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters          einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.           Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen
                                                                    das Unrecht der Tat gering ist.
BÜRGERLICHES GESETZBUCH
                                                                 STGB § 176 SEXUELLER MISSBRAUCH
BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge                  VON KINDERN
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und
das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen   (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn
und seinen Aufenthalt zu bestimmen.                              Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vorneh-
                                                                 men lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
  (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Kör-     zehn Jahren bestraft.
perliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.                           (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass
                                                                 es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von
  (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der      einem Dritten an sich vornehmen lässt.
Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unter-
stützen.                                                           (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
                                                                 nicht unter einem Jahr zu erkennen.
STRAFGESETZBUCH
                                                                   (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
StGB § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht       wird bestraft, wer
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer
Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch          1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körper-        2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen
lichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu         an sich vornimmt,
werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der           3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um
Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei      es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem
                                                                    Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll,
                                                                    oder
                                                                    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
                                                                    Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen
                                                                    von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch

                                                                                                Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch 31
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