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ANLAGE 7

   entsprechende Reden einwirkt.                                (2) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren     (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1    wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in
bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit   die Gefahr
einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
                                                                   1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
  (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach     oder
Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.                                 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
                                                                   seelischen Entwicklung bringt.
StGB § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen                (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Frei-
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter      heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
                                                                schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs
   sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie                Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
   1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt
   sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von         StGB § 240 Nötigung
   ihr vornehmen lässt oder                                     (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
   2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu              Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
   bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten               Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe
   vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen         bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
   zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
   mit Geldstrafe bestraft.                                     oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person       verwerflich anzusehen ist.
   unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie          (3) Der Versuch ist strafbar.
   1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
   ihr vornehmen lässt oder                                     von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwe-
   2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem         rer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
   vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit           1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder
   des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt,             zur Eingehung der Ehe nötigt,
	 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit             2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt
   Geldstrafe bestraft.                                            oder
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag       3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
   verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde         missbraucht.
   wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
   Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für          StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung
   geboten hält.                                                Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht          Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umstän-
   von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei        den nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
   Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die        Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten mög-
   sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.        lich ist, wird mit Freiheitsstrafe…

StGB § 223 Körperverletzung                                     GRUNDGESETZ
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an
der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf   Artikel 1
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                            (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
(2) Der Versuch ist strafbar.                                   und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
                                                                (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
StGB § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen                    und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen       menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtig-
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die             keit in der Welt.
                                                                (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
   1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,                    vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar gel-
   2. seinem Hausstand angehört,                                tendes Recht.
   3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen      Grundgesetzt Artikel 2:
   worden oder                                                  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persön-
   4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses     lichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht
   untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer      gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
   durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für        verstößt.
   sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
   bestraft.

32 Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch
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