Scroll Top

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für das Jungschar-Camp („JUCA“) des Jugendverbands der Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland („Ausrichter“)
1. Abschluss des Freizeitvertrages

Mit der Online-Anmeldung (bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) und der Einwilligung in die AGBs ist die Anmeldung zum JUCA verbindlich. Es kommt ein Freizeitvertrag zwischen dem Ausrichter und dem Teilnehmenden auf Grundlage der vom Ausrichter veröffentlichten Informationen zum JUCA und im Übrigen unter Geltung dieser AGB zustande.

2. Zahlung

Der Teilnehmerbeitrag ist innerhalb der genannten Frist der geltenden Rechnung zu zahlen. In persönlicher Absprache mit dem Ausrichter über das JUCA-Büro kann im Ausnahmefall eine individuelle Regelung getroffen werden.

3. Leistungen

Die vertraglichen Freizeitleistungen des JUCA sind folgende:

  • Unterkunft in Gruppenzelten mit ausreichend Sanitäranlagen
  • Verpflegung durch eine Feldküche
  • Vollständiges Programmangebot inkl. Material
  • Sanitätsdienst, wenn erforderlich
  • Leistungen der Veranstalterhaftpflicht
4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Abschluss des Freizeitvertrages notwendig und die vom Ausrichter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn des JUCA mehr als drei Monate liegen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmenden

5.1. Der Rücktritt vom Freizeitvertrag durch den Teilnehmenden (bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) kann jederzeit schriftlich oder per Email erfolgen.

5.2. Ein kostenloser Rücktritt vom Freizeitvertrag ist möglich, wenn eine nachträgliche Preiserhöhung 10% übersteigt (s. 4.).

5.3. In allen anderen Fällen entstehen dem zurücktretenden Teilnehmenden pauschale Rücktrittskosten, deren Höhe einen prozentualen Anteil vom Teilnehmerbeitrag ausmacht und sich nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung richtet:

  • 10 % bei Rücktritt bis zum 40. Tag vor n dem Stichtag
  • 30 % bei Rücktritt bis zum 29. Tag vor dem Stichtag,
  • 50 % bei Rücktritt bis zum 14. Tag vor dem Stichtag,
  • 70 % bei Rücktritt bis zum 3. Tag vor dem Stichtag und
  • 90 % bei Rücktritt bis zum Stichtag.

Stichtag ist der erste reguläre Tag des JUCA. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmenden in Rechnung gestellte Teilnehmerbeitrag.

5.4. Darüber hinaus trägt der zurücktretende Teilnehmende ein Bearbeitungsentgelt von 15,00 €. Das Bearbeitungsentgelt wird auf die unter 5.3 genannten pauschalen Rücktrittskosten angerechnet. In persönlicher Absprache mit dem Ausrichter über das JUCA-Büro kann im Ausnahmefall eine individuelle Regelung getroffen werden. Der Ausrichter behält sich zudem vor, etwaige ihm durch den Rücktritt entstehende Kosten, die er gegenüber seinen Leistungserbringern leisten muss, an den Teilnehmenden weiterzuberechnen.

5.5. Der zurücktretende Teilnehmende ist von den Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 befreit, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfordernissen des JUCA entspricht (Alter), den Platz einnimmt. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 beschriebenes Vertragsverhältnis zustande.

5.6. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Freizeitvertrag gilt, sondern in diesem Fall der Teilnehmende zur vollen Bezahlung des Teilnahmebeitrages verpflichtet bleibt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmende einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmenden auf anteilige Rückerstattung.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter

7.1. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann der Ausrichter bei Beachtung der nachstehenden Regeln vom Freizeitvertrag zurücktreten. Der Ausrichter wird das JUCA absagen, sobald feststeht, dass das JUCA wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Der Rücktritt ist nur bis max. drei Wochen vor Beginn des JUCA möglich. Bereits gezahlte Teilnehmerbeiträge werden in diesem Fall vollständig erstattet.

7.2. Der Ausrichter kann den Freizeitvertrag jederzeit, auch nach Beginn des JUCA kündigen, wenn der Teilnehmende, ungeachtet einer Abmahnung des Ausrichters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung, die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Ausrichters oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Ausrichter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmenden den Freizeitvertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Ausrichter den vollen Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag.

7.3. Der Ausrichter kann den Freizeitvertrag kündigen, wenn einer seiner Leistungserbringer nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt oder diese nicht zu den dem JUCA ansonsten zugrunde liegenden Konditionen abwickelt. In diesem Fall muss der Teilnehmende umgehend informiert werden.

8. Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1. Wird die Planung des JUCA wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien) erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmende als auch der Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Dies kann auch jederzeit im Vorfeld erfolgen, wenn durch den Verlauf einer Entwicklung (z.B. einer Pandemie) eine erlaubte und sichere Durchführung des JUCA mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Aussicht gestellt ist. Der Ausrichter kann in diesem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 15,00€ einbehalten.

8.2. Das JUCA findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt, solange die Leitung die Fortführung unter den gegebenen Wetterbedingungen verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Leib und Leben bestehen, kann das JUCA abgesagt oder jederzeit abgebrochen oder unterbrochen werden. Sollte das JUCA nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung bzw. Empfehlung (insbesondere wegen Epidemie-/Seuchengefahr) oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für den Teilnehmenden kein Anspruch auf Erstattung des Teilnehmerbeitrags.

9. Versicherungen

9.1. Im Teilnehmerbeitrag ist eine Haftpflicht-Unfall- Versicherung für das JUCA eingeschlossen.

9.2. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch den Teilnehmenden wird empfohlen.

10. Haftung

10.1. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Beschädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen wird keine Haftung übernommen.

10.2. Aufgrund der Übertragung der Aufsichtspflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.

10.3. Die Haftung des Ausrichters gegenüber dem Teilnehmenden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Freizeitvertrag ist auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt worden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Ausrichter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Eine Haftung gilt nur für Gegenstände des Teilnehmenden, die vom Veranstalter ausdrücklich zur Mitnahme empfohlen werden und entfällt für Gegenstände, von deren Mitnahme abgeraten wird (z.B. Smartphones und andere elektronische Geräte, maßgeblich ist die aktuelle „Packliste“ auf der Homepage des JUCA).

10.4. Der Ausrichter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

11. Datenschutz, Verjährung

11.1 Die für die Vorbereitung und Durchführung des JUCA erforderlichen personenbezogenen Daten des Teilnehmenden werden nach europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften verarbeitet. – Die Verarbeitung erfolgt insoweit, wie sie zur Erfüllung eines Vertrages zwischen Ausrichter und Teilnehmenden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO) oder der Teilnehmende eine Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO).  Aufgrund der Erhebung personenbezogener Daten hat der Teilnehmende das Recht auf Auskunft (Art 15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) und auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO). Darüber hinaus kann sich ein Teilnehmender mit einer Beschwerde an die zuständige Datenschutzbehörde wenden, wenn der Teilnehmende der Auffassung ist, dass bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden.

11.2 Ansprüche des Teilnehmenden gegenüber dem Ausrichter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmenden gegen den Ausrichter aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem letzten Tag des JUCA. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Freizeitvertrag.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Ausrichters , Hamburg.

Stand der AGB: Oktober 2020