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ANLAGE 1
ANLAGE 1 | MUSTERVEREINBARUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT EVANG. JUGEND (AEJ)
Vorschlag für eine Vereinbarung zur Umsetzung der §§ 8a Abs. 2 KJHG/SGB VIII –
Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe – und 72 a KJHG/SGB VIII – Persönliche Eignung –
1 Vereinbarungspartner
Zwischen der Stadt/dem Landkreis
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(Jugendamt - im folgenden „Jugendamt)“
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(freier Träger - im folgenden „Träger“)
wird folgende Vereinbarung geschlossen zur Umsetzung des
O - § 8a Abs. II KJHG (SGB VIII)
O - § 72 a KJHG (SGB VIII)
(zutreffendes ankreuzen)
2 Geltungsbereich
Die Vereinbarung umfasst folgende Einrichtung(en) des Trägers:
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(ggf. Beiblatt benutzen)
O - alle Tätigkeitsbereiches des Trägers.
3 Zusammenarbeit bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung
3.1 Kindeswohlgefährdung
Jugendamt und Träger verpflichten sich, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines vom Anbieter betreuten
Kindes oder Jugendlichen zusammen zu arbeiten, um diese abzuwenden. Eine „Kindeswohlgefährdung“, ist die erhebliche
Gefährdung körperlicher, seelischer oder geistiger Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern oder Verhalten eines Dritten im Sinne
körperlicher oder seelischer Misshandlung bzw. sexuellen Missbrauch.
3.2 Abschätzung des Gefährdungsrisikos
Der Träger wird bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung dafür Sorge tragen, dass das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrere Fachkräfte in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgeschätzt wird. Hierzu benennt das
Jugendamt folgende besonders geeignete Fachkraft als Ansprechperson für den Träger:
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(Name, Kontaktdaten, Vertretung)
3.3 Weitere Mitwirkung
Der Träger wird im Rahmen der Beratungsergebnisse weiterhin:
Sachverhaltsklärungen begleiten und unterstützen.
die Betroffenen soweit sinnvoll und möglich zu beraten um die Gefährdung abzuwenden.
die Personendaten der Betroffenen auch ohne deren Einverständnis aufdecken, wenn dies zur Abwendung der Gefährdung
erforderlich ist. Eine ggf. erforderliche Information des Familiengerichtes liegt in der Verantwortung des Jugendamtes.
3.4 Dokumentation
Der Träger dokumentiert in nachvollziehbarer Form die Gefährdungshinweise und seine diesbezüglichen Tätigkeiten.
Das Jugendamt dokumentiert alle gemeinsamen Tätigkeiten und Beratungsergebnisse.
Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch 23

