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SCHÜTZEN UND BEGLEITEN

   welche Entscheidungen dem Opfer zuzutrauen sind.                von der Mitarbeit suspendieren (Rückendeckung der
   Auf keinen Fall den Schädiger bzw. Kontaktperson des            Gemeindeleitung ist nötig).
   Schädigers informieren.                                         Bei klarem Sachverhalt die Notwendigkeit einer Anzeige
   Verbindliche Absprachen mit der geschädigten Person             prüfen (durch den Mitarbeitenden, den Arbeitszweigleiter,
   und der beratenden Person über das weitere Vorgehen             die Gemeindeleitung).5
   nach Möglichkeit treffen.                                       Verweis des Täters an fachliche Hilfsangebote
                                                                   (Psychotherapie, Beratungsstellen etc.).
5.1.2 SITUATION: EINE PERSON
(Z.B. EIN MITARBEITENDER) HAT EIN                               5.1.4 NOTWENDIGE SCHRITTE IN DER GE-
„KOMISCHES“ GEFÜHL, EINEN VER-                                  MEINDELEITUNG BEI BEKANNTWERDEN
DACHT. SCHRITTE ZUR ORIENTIERUNG:                               EINES POTENTIELLEN MISSBRAUCHSFAL-
                                                                LES IN DER GEMEINDE
   Ruhig bleiben, Zeit nehmen und nichts überstürzen.
   Überlegen, woher der Verdacht kommt: Was ist                    Studium der Handreichung „Begleitung bei sexuellem
   wahrgenommen worden?                                            Missbrauch“ des Bundes FeG.
   Anhaltspunkte für den Verdacht schriftlich festhalten           Ruhe bewahren, eigene Gefühle reflektieren
   (Dokumentation: wer, was, wann).                                (Verwandtschaftsverhältnisse, Beziehungsgeflechte,
   Sich an die Vertrauensperson wenden und den Verdacht            eventuell eigene Erfahrungen mit Täter- oder Opferschaft).
   äußern: Was nehmen andere wahr?                                 Klärung, welche fachliche Unterstützung benötigt wird,
   Eigene Gefühle, die durch den Verdacht ausgelöst werden,        um angemessen weiter handeln zu können (Jurist, Polizei,
   erkennen und festhalten.                                        Jugendamt, Anlaufstelle o.ä.) - Vertrauensperson oder
   Die mitarbeitende Person und die Vertrauensperson               einer Anlaufstelle hinzuziehen.
   nehmen Kontakt zur Gemeindeleitung auf.                         Keine vorschnellen Entscheidungen treffen, keine
   Vertrauensperson: Kontakt und Gespräche mit der                 Informationsweitergabe, keine Alleingänge (strenge
   mutmaßlich geschädigten Person führen (ohne                     Vertraulichkeit, da sonst juristische Folgen drohen
   Aufdeckung der hinweisgebenden Person).                         könnten/Datenschutz).
   Nicht vorschnell weitere Personen informieren. Das              Ggf. Rechtsberatung vor Einleitung weiterer Schritte
   weitere Vorgehen grundsätzlich mit der vermeintlich             in Anspruch nehmen (vor Anzeige, vor Information
   geschädigten Person abstimmen.                                  Gemeinde/Mitarbeiterschaft o.ä.).
   Auf keinen Fall den vermuteten Schädiger/die vermutete          Klärung, ob Anzeige notwendig und wer ggf. dann
   Schädigerin informieren.                                        anzeigt (Gemeindeleitung? Anzeige durch Einzelperson
   Vertrauensperson: Kontakt zur Anlaufstelle und                  notwendig, Anzeige durch Institution nicht möglich).
   gegebenenfalls zu weiteren Fachleuten.                          Bei uneinsichtigem Täter gegebenenfalls Information über
   Wichtig für Mitarbeitende und Vertrauensperson: Eigene          den Täter an die Mitarbeitenden/Gemeinde.
   Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren.             Einmütiger Umgang von Gemeindeleitung und
                                                                   Mitarbeiterschaft mit dem Täter/der Täterin, entsprechend
5.1.3 UMGANG MIT VERMEINTLICHEM                                    eines Beschlusses der Gemeindeleitung.
TÄTER                                                              Klare Sprachregelung für Informationsweitergabe
                                                                   innerhalb und außerhalb der Gemeinde (Gefahr von
(Beispiel: Schädiger/Schädigende im eigenen Mitarbeiten-           Verharmlosung/Vorverurteilung; Gefahr vorschneller
den-Team)                                                          Öffentlichkeit).
                                                                   Vergegenwärtigung möglicher Retraumatisierung
Sinnvolle Schritte zur Orientierung:                               unbeteiligter übriger Opfer.
   Ruhig bleiben, nichts überstürzen, und beobachten.              Thematisierung der möglichen Auswirkungen der
   Analysieren, woher der Verdacht kommt.                          Anwesenheit eines Täters in der Gemeinde auf übrige
   Beobachtungen schriftlich festhalten (Dokumentation:            Opfer.
   wer, was, wann, wo?).                                           Mögliche Konsequenzen im Umgang mit dem Täter zum
   Gegebenenfalls Vertrauensperson hinzuziehen.                    Schutz dieser übrigen Personen und der Betroffenen
   Nichts im Alleingang machen. Gegebenenfalls mit                 besprechen, beschließen und mitteilen.
   der Vertrauensperson Kontakt zur Gemeindeleitung                Geistlich-theologische Reflektionen vor nehmen,
   aufnehmen.
   Vertrauensperson: professionelle Hilfe bei der Anlaufstelle     5 Erläuterungen siehe unter „5.3.1 Gibt es eine Anzeige-
   oder weiteren Fachleuten suchen, und ggf. juristische           pflicht bei sexuellen Missbrauch?“
   Beratung in Anspruch nehmen.
   Bei dringendem Missbrauchsverdacht potentiellen Täter

12 Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch
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