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SCHÜTZEN UND BEGLEITEN
welche Entscheidungen dem Opfer zuzutrauen sind. von der Mitarbeit suspendieren (Rückendeckung der
Auf keinen Fall den Schädiger bzw. Kontaktperson des Gemeindeleitung ist nötig).
Schädigers informieren. Bei klarem Sachverhalt die Notwendigkeit einer Anzeige
Verbindliche Absprachen mit der geschädigten Person prüfen (durch den Mitarbeitenden, den Arbeitszweigleiter,
und der beratenden Person über das weitere Vorgehen die Gemeindeleitung).5
nach Möglichkeit treffen. Verweis des Täters an fachliche Hilfsangebote
(Psychotherapie, Beratungsstellen etc.).
5.1.2 SITUATION: EINE PERSON
(Z.B. EIN MITARBEITENDER) HAT EIN 5.1.4 NOTWENDIGE SCHRITTE IN DER GE-
„KOMISCHES“ GEFÜHL, EINEN VER- MEINDELEITUNG BEI BEKANNTWERDEN
DACHT. SCHRITTE ZUR ORIENTIERUNG: EINES POTENTIELLEN MISSBRAUCHSFAL-
LES IN DER GEMEINDE
Ruhig bleiben, Zeit nehmen und nichts überstürzen.
Überlegen, woher der Verdacht kommt: Was ist Studium der Handreichung „Begleitung bei sexuellem
wahrgenommen worden? Missbrauch“ des Bundes FeG.
Anhaltspunkte für den Verdacht schriftlich festhalten Ruhe bewahren, eigene Gefühle reflektieren
(Dokumentation: wer, was, wann). (Verwandtschaftsverhältnisse, Beziehungsgeflechte,
Sich an die Vertrauensperson wenden und den Verdacht eventuell eigene Erfahrungen mit Täter- oder Opferschaft).
äußern: Was nehmen andere wahr? Klärung, welche fachliche Unterstützung benötigt wird,
Eigene Gefühle, die durch den Verdacht ausgelöst werden, um angemessen weiter handeln zu können (Jurist, Polizei,
erkennen und festhalten. Jugendamt, Anlaufstelle o.ä.) - Vertrauensperson oder
Die mitarbeitende Person und die Vertrauensperson einer Anlaufstelle hinzuziehen.
nehmen Kontakt zur Gemeindeleitung auf. Keine vorschnellen Entscheidungen treffen, keine
Vertrauensperson: Kontakt und Gespräche mit der Informationsweitergabe, keine Alleingänge (strenge
mutmaßlich geschädigten Person führen (ohne Vertraulichkeit, da sonst juristische Folgen drohen
Aufdeckung der hinweisgebenden Person). könnten/Datenschutz).
Nicht vorschnell weitere Personen informieren. Das Ggf. Rechtsberatung vor Einleitung weiterer Schritte
weitere Vorgehen grundsätzlich mit der vermeintlich in Anspruch nehmen (vor Anzeige, vor Information
geschädigten Person abstimmen. Gemeinde/Mitarbeiterschaft o.ä.).
Auf keinen Fall den vermuteten Schädiger/die vermutete Klärung, ob Anzeige notwendig und wer ggf. dann
Schädigerin informieren. anzeigt (Gemeindeleitung? Anzeige durch Einzelperson
Vertrauensperson: Kontakt zur Anlaufstelle und notwendig, Anzeige durch Institution nicht möglich).
gegebenenfalls zu weiteren Fachleuten. Bei uneinsichtigem Täter gegebenenfalls Information über
Wichtig für Mitarbeitende und Vertrauensperson: Eigene den Täter an die Mitarbeitenden/Gemeinde.
Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren. Einmütiger Umgang von Gemeindeleitung und
Mitarbeiterschaft mit dem Täter/der Täterin, entsprechend
5.1.3 UMGANG MIT VERMEINTLICHEM eines Beschlusses der Gemeindeleitung.
TÄTER Klare Sprachregelung für Informationsweitergabe
innerhalb und außerhalb der Gemeinde (Gefahr von
(Beispiel: Schädiger/Schädigende im eigenen Mitarbeiten- Verharmlosung/Vorverurteilung; Gefahr vorschneller
den-Team) Öffentlichkeit).
Vergegenwärtigung möglicher Retraumatisierung
Sinnvolle Schritte zur Orientierung: unbeteiligter übriger Opfer.
Ruhig bleiben, nichts überstürzen, und beobachten. Thematisierung der möglichen Auswirkungen der
Analysieren, woher der Verdacht kommt. Anwesenheit eines Täters in der Gemeinde auf übrige
Beobachtungen schriftlich festhalten (Dokumentation: Opfer.
wer, was, wann, wo?). Mögliche Konsequenzen im Umgang mit dem Täter zum
Gegebenenfalls Vertrauensperson hinzuziehen. Schutz dieser übrigen Personen und der Betroffenen
Nichts im Alleingang machen. Gegebenenfalls mit besprechen, beschließen und mitteilen.
der Vertrauensperson Kontakt zur Gemeindeleitung Geistlich-theologische Reflektionen vor nehmen,
aufnehmen.
Vertrauensperson: professionelle Hilfe bei der Anlaufstelle 5 Erläuterungen siehe unter „5.3.1 Gibt es eine Anzeige-
oder weiteren Fachleuten suchen, und ggf. juristische pflicht bei sexuellen Missbrauch?“
Beratung in Anspruch nehmen.
Bei dringendem Missbrauchsverdacht potentiellen Täter
12 Initiative zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch